Der am 15. Oktober 1943 geborene Kläger ist Volljurist. Aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 2. Januar 1979 wurde er für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. Januar 1980 als Vorsitzender eines Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer im Kreiswehrersatzamt D angestellt. Gemäß Ziff. 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem
Mit Schreiben vom 10. August 1979 versetzte die Beklagte den Kläger vom Kreiswehrersatzamt D zur Wehrbereichsverwaltung und übertrug ihm bis zum 31. Januar 1980 die Dienstobliegenheiten eines ersten Vorsitzenden einer Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13/14, wo der Kläger Widersprüche von Kriegsdienstverweigerern gegen Bescheide der Prüfungsausschüsse gemäß § 33 WPflG zu bearbeiten hatte. Das Schreiben enthält weiterhin folgenden Satz:
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