LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.11.2000
11 (13) Sa 1080/00
Normen:
BAT § 24 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 11.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 369/00

Eingruppierung: vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - Grund und Dauer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 11 (13) Sa 1080/00

DRsp Nr. 2002/3620

Eingruppierung: vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - Grund und Dauer

Vom Fehlen eines Sachgrundes ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BAT nicht schon allein deshalb auszugehen, weil die Vertretung mehr als vier Jahre gedauert hat (Klarstellung zu BAG AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O - DRsp-ROM Nr. 1999/3364 -).

Normenkette:

BAT § 24 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand

Die am 17.03.1973 geborene Klägerin wurde nach Abschluss der höheren Handelsschule mit Berufsausbildungsvertrag vom 13.05.1991 ab 01.08.1991 zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf eines Verwaltungsfachangestellten beim Versorgungsamt Es eingestellt. Nachdem sie am 06.07.1994 die Prüfung mit dem Gesamtergebnis "ausreichend" bestanden hatte, wurde sie zunächst mit befristetem Arbeitsvertrag vom 07.07.1994 bis zum 22.09.1995 unter Vereinbarung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und Eingruppierung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT als Bürohilfskraft eingestellt. Durch schriftlichen Vertrag erfolgte ab dem 15.09.1994 die Einstellung als vollbeschäftigte Angestellte auf unbestimmte Zeit.