LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.10.2000
11 (5) Sa 697/00
Normen:
BAT § 24 Abs. 1, Abs. 2 ; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7/00

Eingruppierung: vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit; Personalrat: fehlende Zustimmung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 11 (5) Sa 697/00

DRsp Nr. 2002/3750

Eingruppierung: vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit; Personalrat: fehlende Zustimmung

1. Für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT bedarf es jeweils eines sachlichen Grundes. Fehlt es an einem solchen sachlichen Grund, liegt Rechtsmissbrauch vor (st. Rspr. z.B. BAG ZTR 1997, 413). 2. Der Arbeitgeber darf sich auch dann auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT berufen, wenn er den Personalrat hieran entgegen § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG 1974 NRW nicht beteiligt hat. Allein die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt nicht zur Annahme von Rechtsmissbrauch.

Normenkette:

BAT § 24 Abs. 1, Abs. 2 ; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 4 ;

Hinweise:

Die Sache ist beim BAG anhängig unter dem Aktenzeichen 4 AZR 142/01.