BAG - Urteil vom 16.09.1998
10 AZR 387/97
Normen:
BMT-G II § 20 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 309/97
ArbG Krefeld, vom 07.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2263/96

Eingruppierung: Wäscherin und Plätterin

BAG, Urteil vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 10 AZR 387/97

DRsp Nr. 2002/7540

Eingruppierung: Wäscherin und Plätterin

Zur Eingruppierung einer Wäscherin und Plätterin in Lohngruppe 4 Abschnitt 52 der tariflichen Bestimmungen des BMT-G II.

Normenkette:

BMT-G II § 20 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Der Beklagte ist ein regionaler Kommunalverband von Städten und Kreisen. Die Klägerin ist seit 1981 in dessen Zentralwäscherei in V -Süchteln beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) Anwendung.

In der Zentralwäscherei werden die Textilien aller Krankenhäuser, Altenheime und sonstigen Einrichtungen des Beklagten gereinigt. Im Mai 1985 legte die Klägerin mit Erfolg die Werkprüfung als Wäscherin und Plätterin ab. Wie sich aus den beispielhaft vorgelegten Themen für eine Werkprüfung des Beklagten aus dem Jahre 1988 ergibt, besteht diese aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Im praktischen Teil werden verschiedene Arbeitsvorgänge aus den einzelnen Arbeitsbereichen geprüft. Der theoretische Teil umfaßt die Bereiche Unfallverhütung, Hygiene, betriebliche Sicherheit und Grundkenntnisse der Textilkunde. In der Wäscherei des Beklagten sind folgende Arbeitsbereiche vorhanden:

- Waschbereich,

- Mangelbereich,

- Finishbereich,

- Pressbereich,