LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.1999
18 (13) Sa 222/99
Normen:
BAT Anlage 1;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT Q VergGr III Nr. 1
ZTR 2000, 222
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 10.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 37/98

Eingruppierung: Wertpapier-Spezialberater

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.1999 - Aktenzeichen 18 (13) Sa 222/99

DRsp Nr. 2002/3700

Eingruppierung: Wertpapier-Spezialberater

Zur Verletzung des Auswahlermessens und zur Eingruppierung eines Wertpapier-Spezialberaters einer Sparkasse.

Normenkette:

BAT Anlage 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst)/VKA zu zahlen, und ob eine Änderung seiner Arbeitsaufgaben wirksam ist.

Der am 25.03.1947 geborene Kläger, der eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann und einen Sparkassenfachlehrgang mit Abschluss als Sparkassenbetriebswirt absolviert hat, steht zu der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.10.1973 in einem Arbeitsverhältnis. Nach dem Arbeitsvertrag vom 12.09.1973 ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung richtet und der Kläger in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert wird.