LAG Hamburg - Urteil vom 12.03.2010
6 Sa 59/09
Normen:
BAT § 22 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 2; BAT § 23a S. 1; BAT Anlage 1a VergGr Vc Fallgr 1b; BAT Anlage 1a VergGr Vc Fallgr 1a; BAT Anlage 1a VergGr Vb Fallgr 1c; BAT Anlage 1a VergGr VII Fallgr 1b; TV-L Anlage A1 Entgeltgr 9;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 474/08

Eingruppierungsrechtliche Eiordnung der Streifentätigkeit eines Mitarbeiters des Bezirklichen Ordnungsdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg

LAG Hamburg, Urteil vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 59/09

DRsp Nr. 2010/22133

Eingruppierungsrechtliche Eiordnung der Streifentätigkeit eines Mitarbeiters des Bezirklichen Ordnungsdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg

Die Streifentätigkeit eines Mitarbeiters des Bezirklichen Ordnungsdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg ist als einheitlicher Arbeitsvorgang iS von § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT anzusehen (Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L.).

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. August 2009 - 2 Ca 474/08 - wird auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 1 für die Zeit ab 1. Januar 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten und die sich zur gezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge an den Kläger zu 1 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Antrags zu 1 b wird die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2 für die Zeit ab 1. Januar 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten und die sich zur gezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge an den Kläger zu 2 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Antrags zu 2 b wird die Klage des Klägers zu 2 abgewiesen.