LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.03.2023 2 TaBV 20/22
Normen:
BetrVG § 99; TV-L § 12 Abs. 1; TV-L EntgO Anl. A Teil II EG 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 15/22
Eingruppierungssystematik im TV-LArbeitsvorgang als Bewertungsmaßstab für die tarifliche EingruppierungEinfache Tätigkeiten i.S.d. Entgeltgruppe 2 in Teil II der Anlage A zur EntgO des TV-L
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 2 TaBV 20/22
DRsp Nr. 2023/13140
Eingruppierungssystematik im TV-LArbeitsvorgang als Bewertungsmaßstab für die tarifliche EingruppierungEinfache Tätigkeiten i.S.d. Entgeltgruppe 2 in Teil II der Anlage A zur EntgO des TV-L
1. Gem. § 12 Abs. 1TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.2. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
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