LAG Bremen - Beschluss vom 03.06.2021
2 TaBV 2/21
Normen:
BetrVG § 99; TVöD -K/VKA § 12 Abs. 2 S. 1-2; TVöD -K/VKA Protokollnotiz zu § 12 Abs. 2 S. 1; TVöD -K/VKA Anl. 1 Teil A I. 1. EG 1; TVöD -K/VKA Anl. 1 Teil A I. 1. EG 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 1120/20

Eingruppierungssystematik im TVöD-K/VKABestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung

LAG Bremen, Beschluss vom 03.06.2021 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/21

DRsp Nr. 2022/3036

Eingruppierungssystematik im TVöD -K/VKA Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung

1. Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD -K/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Jeder Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen nicht aufgespalten werden. 2. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. Dezember 2020 - 11 BV 1120/20 - abgeändert und der Antrag der Beteiligten zu 1. abgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; TVöD -K/VKA § 12 Abs. 2 S. 1-2;