LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2014
15 Sa 1353/13
Normen:
MTV-DTAG § 13 Abs. 1; MTV-DTAG § 13 Abs. 4; MTV-DTAG § 20 Abs. 1 Buchst. a; MTV-DTAG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1651/12

Einhaltung tariflicher Ausschlussfrist durch Klage auf Gutschrift von Arbeitsstunden statt Zahlungsklage

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1353/13

DRsp Nr. 2016/10046

Einhaltung tariflicher Ausschlussfrist durch Klage auf Gutschrift von Arbeitsstunden statt Zahlungsklage

1. Ausschlussfristen sollen der Arbeitgeberin zeitnah Gewissheit darüber zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen sie noch zu rechnen hat, und dienen darüber hinaus auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, indem die Arbeitgeberin sich auf die aus Sicht des Arbeitnehmers noch offenen Forderungen einstellen, Beweise sichern oder auch vorsorglich Rücklagen bilden kann. 2. Die Ausschlussfrist des § 31 MTV-DTAG wird auch dadurch eingehalten, dass der Arbeitnehmer mit seiner Klage statt Zahlung zunächst die Gutschrift von Arbeitsstunden begehrt, da die Arbeitgeberin in diesem Fall damit rechnen muss, dass der Arbeitnehmer bei Abweisung eines solchen Antrages sein Interesse dadurch wahren wird, dass er eine Zahlungsklage erhebt; würde neben dem Gutschriftantrag nach gerichtlichem Hinweis zur Stellung sachdienlicher Anträge (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zumindest hilfsweise ein Zahlungsanspruch geltend gemacht, hätte die Arbeitgeberin ohnehin mit einem Zahlungsanspruch zu rechnen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14. Mai 2013 - 3 Ca 1651/12 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

3.533,34 EUR (dreitausendfünfhundertdreiunddreißig 34/100) brutto