LAG Niedersachsen - Beschluss vom 10.10.2011
9 TaBV 32/11
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 38 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 38 Abs. 2 S. 1; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 14/10

Einheitliche Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder bei Vorliegen einer tariflichen Freistellungsregelung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 10.10.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 32/11

DRsp Nr. 2011/21115

Einheitliche Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder bei Vorliegen einer tariflichen Freistellungsregelung

Im Rahmen des einheitlichen Wahlvorganges sind die zusätzlichen Freistellungen nach dem Tarifvertrag zusammen mit den Mindestfreistellungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu wählen. Orientierungssätze: Unabhängig davon, ob die freizustellenden Betriebsratsmitglieder Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind oder nicht. Bei den Regelungen im Freistellungstarifvertrag handelt es sich um betriebsverfassungsrechtliche Normen im Sinne von § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 TVG. An diesem Ergebnis ändert auch die Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit nichts. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit wurden Fälle der Tarifkonkurrenz in einem Betrieb gelöst, um zu erreichen, dass in einem Betrieb lediglich ein Tarifvertrag gilt. Ein solcher Fall der Tarifkonkurrenz liegt nicht vor. Antragsbefugnis der einzelnen Betriebsratsmitglieder.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 16) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 02.02.2011, 7 BV 14/10 teilweise abgeändert und der Antrag zu 2) zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 38 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 38 Abs. 2 S. 1; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe: