LAG München - Beschluss vom 14.12.2012
6 Ta 404/12
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 22; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 5;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 12572/11

Einheitlicher Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und Annahmeverzugslohnantrag unter Summierung beider Werte

LAG München, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 404/12

DRsp Nr. 2015/2367

Einheitlicher Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und Annahmeverzugslohnantrag unter Summierung beider Werte

Wird in einer Kündigungsschutzklage auch Annahmeverzug geltend gemacht, so handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Die Werte beider Streitgegenstände sind zu einem einheitlichen Gegenstandswert zusammenzurechnen.

1. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23. Okt. 2012 abgeändert.

2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird für das Verfahren bis 29. Aug. 2012 auf € 11.463,63, ab 30. Aug. 2012 bis 30. Sept. 2012 auf € 18.055,56 und ab 1. Okt. 2012 auf € 20.252,87, für den Vergleich auf € 24.074,08 festgesetzt.

3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 22; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 5;

Gründe:

I.