LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.07.2021
2 Sa 73 öD/21
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs.1; BGB § 362; BGB § 366 Abs. 2; EUVO § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1469 öD f/20

Einheitlicher Urlaubsanspruch aus verschiedenen RechtsgrundlagenMitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers auch beim tariflichen Mehrurlaub des Arbeitnehmers

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 73 öD/21

DRsp Nr. 2021/18646

Einheitlicher Urlaubsanspruch aus verschiedenen Rechtsgrundlagen Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers auch beim tariflichen Mehrurlaub des Arbeitnehmers

1. Resultieren Urlaubsansprüche aus tariflichen, arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Rechtsgrundlagen, ist bei ihrer Geltendmachung nicht von mehreren Schuldverhältnissen auszugehen, sondern von einem einheitlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub. § 366 Abs. 2 BGB findet in diesen Fällen keine Anwendung. 2. Die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers beim Urlaub des Arbeitnehmers gilt auch für den tarifvertraglichen Mehrurlaub, soweit tariflich nichts anderes vereinbart ist. Deshalb ist bei richtlinienkonformer Auslegung der §§ 1 und 7 BUrlG von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen.

Tenor

1.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.509,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2021 zu zahlen.

2.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen).

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs.1; BGB § 362; BGB § 366 Abs. 2; EUVO § 6 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung für 10 Tage aus dem Jahre 2019.