Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2002 verlangen kann.
Der Kläger war seit dem 01.12.2000 im Betrieb der Beklagten als Werkstattleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 3.209,00 beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.11.2000 (Bl. 13-15 der Beiakte) hatten die Parteien u.a. einen Urlaubsanspruch nach der jeweils gültigen tariflichen Regelung, derzeit 30 Arbeitstage, vereinbart.
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