LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2004
11 Sa 508/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ; BUrlG § 13 Abs. 1 Satz 1, 3 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3733/03

Einigung über Urlaubsabgeltung durch Tatsachenvergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 508/04

DRsp Nr. 2005/18784

Einigung über Urlaubsabgeltung durch Tatsachenvergleich

1. Auch über unverzichtbare Ansprüche können sich die Parteien insoweit einigen, als sich die Einigung nur auf die dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen bezieht, sie also einen Tatsachenvergleich schließen.2. Haben sich die Parteien vergleichsweise über die Tatsache geeinigt, dass Urlaub in Natur gewährt wurde, kann der Arbeitnehmer eine Abgeltung und damit eine über die geleistete Zahlung der monatlichen Bruttovergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie der Abfindung hinausgehende Zahlung nicht verlangen.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; BUrlG § 13 Abs. 1 Satz 1, 3 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2002 verlangen kann.

Der Kläger war seit dem 01.12.2000 im Betrieb der Beklagten als Werkstattleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 3.209,00 beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.11.2000 (Bl. 13-15 der Beiakte) hatten die Parteien u.a. einen Urlaubsanspruch nach der jeweils gültigen tariflichen Regelung, derzeit 30 Arbeitstage, vereinbart.