LAG Chemnitz - Beschluss vom 08.05.2006
4 Ta 147/05
Normen:
RVG § 11 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1437
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 26.04.2005

Einigungsgebühr bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage nach Einigung über Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

LAG Chemnitz, Beschluss vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 147/05

DRsp Nr. 2006/27783

Einigungsgebühr bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage nach Einigung über Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

1. Die Einigungsgebühr entsteht bereits für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages, wobei alle Rechtsfrieden stiftenden Verträge als Einigung anzusehen sind.2. Als Grenze sind lediglich Anerkenntnis oder Verzicht normiert, da jedwede Erfüllungshandlung sonst gebührenrechtlich als Einigung angesehen werden könnte.3. Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung nach Rücknahme der Kündigung seitens des Arbeitgebers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, liegt insoweit ein Vertrag im Sinne der Vorbemerkung 1 zu VV 1000 Nr. 1 Satz 1 zum RVG vor; mit dieser Vereinbarung haben die Parteien die Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beseitigt und darüber hinaus eine unbelastete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, so dass der Arbeitgeber nicht lediglich den geltend gemachten Anspruch erfüllt hat.

Normenkette:

RVG § 11 ;

Gründe:

I.