I.
Mit Kündigungsschutzklage vom 10.10.2005 wandte sich die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 05.10.2005 nicht aufgelöst worden ist. ...
Zugleich stellte sie Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem das Arbeitsgericht entsprach. Nachdem die Parteien sich außergerichtlich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses geeinigt hatten, nahm die Klägerin die Klage zurück. Im vorliegenden Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren (§
II.
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