LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.06.2006
16 Ta 307/06
Normen:
RVG § 11 § 55 ; RVG-VV Nr. 1000, Nr. 1003;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 529
MDR 2007, 59
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7078/05

Einigungsgebühr bei Vereinbarung über Fortsetzung des gekündigten Arbeitsverhältnisses und anschließender Klagerücknahme

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 16 Ta 307/06

DRsp Nr. 2006/27792

Einigungsgebühr bei Vereinbarung über Fortsetzung des gekündigten Arbeitsverhältnisses und anschließender Klagerücknahme

»Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt.«

Normenkette:

RVG § 11 § 55 ; RVG-VV Nr. 1000, Nr. 1003;

Gründe:

I.

Mit Kündigungsschutzklage vom 10.10.2005 wandte sich die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 05.10.2005 nicht aufgelöst worden ist. ...

Zugleich stellte sie Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem das Arbeitsgericht entsprach. Nachdem die Parteien sich außergerichtlich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses geeinigt hatten, nahm die Klägerin die Klage zurück. Im vorliegenden Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren (§ 55 RVG) hat das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bezirksrevisors die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.