LAG München - Beschluss vom 21.02.2023
11 Ta 30/23
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; RVG § 55; ZPO § 114 S. 1; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 11728
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 10.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 370/22
ArbG Passau, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 370/22

Einigungsgebühr bezüglich des Mehrwerts eines VergleichsMutwillige Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 S. 1 ZPOKeine Prüfung der Mutwilligkeit im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG München, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 11 Ta 30/23

DRsp Nr. 2023/5670

Einigungsgebühr bezüglich des Mehrwerts eines Vergleichs Mutwillige Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 S. 1 ZPO Keine Prüfung der Mutwilligkeit im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Bei Abschluss eines Mehrvergleichs hat der Prozessbevollmächtigte einen Anspruch auf eine 1,5 Gebühr, soweit ein Prozesskostenhilfe bewilligender Beschluss die PKH und die Beiordnung auf den Mehrvergleich ausdrücklich erstreckt hat. Dies gilt auch, wenn das Gericht an dem Verfahren und Vergleichsschluss beteiligt war und nicht nur als "Beurkundungsorgan" fungiert hat. 2. Die Prüfung der Mutwilligkeit erfolgt bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, somit auch, ob die beabsichtigte Prozessführung kostensparend ist, etwa kostengünstiger im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht hätte werden können. Ist die. 3. Prozesskostenhilfe bewilligt ohne Einschränkungen, kann die Mutwilligkeit und die Kostensparung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG nicht mehr geprüft werden (in Anschluss an BAG 6 AZB 3/11; LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12), außer in Ausnahmefällen.