LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.09.2014
5 Ta 98/14
Normen:
RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm - Kn. Ravensburg, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 280/13

Einigungsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 98/14

DRsp Nr. 2014/15426

Einigungsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

Für einen Vergleichsmehrwert, für den Prozesskostenhilfe bewilligt ist, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt eine 1,0-fache Einigungsgebühr zu, es sei denn, es wäre Prozesskostenhilfe nur für die bloße Beurkundung des Vergleichs beantragt worden. Es kommt (also) nicht darauf an, dass die nicht rechtshängigen Gegenstände schon Bestandteil eines isolierten Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens sind, sondern es schadet jedwedes Involviertsein solcher Gegenstände im Rahmen eines Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens außer einem bloßen Antrag auf Vergleichsprotokollierung.

Tenor

Die Beschwerde des dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 16.10.2013 - 8 Ca 280/13 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 12.03.2014 - 8 Ca 280/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2;

Gründe

I.