LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.12.2010
6 Ta 237/10
Normen:
RVG § 49; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 576/10

Einigungsgebühr für Mehrvergleich bei Inanspruchnahme des Gerichts nach Prozesskostenhilfeantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 237/10

DRsp Nr. 2011/3936

Einigungsgebühr für Mehrvergleich bei Inanspruchnahme des Gerichts nach Prozesskostenhilfeantrag

1. Für die (1,0-fache) Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 Abs. 1 Satz 2 RVG VV genügt eine gerichtliche Inanspruchnahme durch das Prozesskostenhilfegesuch und eine damit in Zusammenhang stehende Erörterung. 2. Die Erhöhung der Einigungsgebührt gemäß Nr. 1000 RVG VV zielt darauf ab, die streitvermeidende oder streitbeendende Tätigkeit des Rechtsanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken; der Rechtsanwalt erhält die 1,5-fache Einigungsgebühr daher unvermindert nur dann, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt und das Gericht ausschließlich als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird. 3. Ist aufgrund der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift auch von einer gerichtlichen Inanspruchnahme in der Sache selbst auszugehen, liegt eine Befassung des Arbeitsgerichts vor, die den erhöhten Gebührenansatz gemäß Nr. 1000 RVG VV ausschließt. 4. Anhängig ist ein Gegenstand, wenn er durch Klage oder sonstige Antragstellung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist und die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist; das ist mit Einreichung der Klage und einem damit verbundenen Prozesskostenhilfeantrag der Fall.