Einigungsgebühr; Interessenausgleich und Sozialplan
ArbG Berlin, vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 9 BV 21646/05
DRsp Nr. 2006/27280
Einigungsgebühr; Interessenausgleich und Sozialplan
Verständigt der Betriebsrat sich mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich und schließt einen Sozialplan ab, so handelt es sich dabei nicht um einen Vertrag i.S.d. Nr. 1000 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zu § 2 Abs. 2RVG. Dem vom Betriebsrat für die Verhandlungen hinzugezogenen Rechtsanwalt steht - wie schon im Rahmen des früheren § 23BRAGO (vgl. BAG, Beschluss vom 13.05.1998, 7 ABR 65/96) - keine Einigungsgebühr zu.