LAG München - Beschluss vom 20.10.2005
4 TaBV 61/05
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 229
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 153/04

Einigungsstelle

LAG München, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 61/05

DRsp Nr. 2005/21426

Einigungsstelle

»Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei angestrebter Betriebsvereinbarung zum Bereich "Mobbing".«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die im Rahmen eines Verfahrens nach § 98 ArbGG vom Betriebsrat und Beteiligten zu 1. begehrte Einrichtung einer Einigungsstelle im Betrieb "G." der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2. zum Thema "Mobbing".

Der Betriebsrat der Generalverwaltung der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2., bei der ca. 300 Arbeitnehmer beschäftigt sind, forderte diese mit Schreiben vom 07.11.2003 (Bl. 5 d. A.) zu Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema Mobbing auf. Nachdem die Arbeitgeberin dies mit Schreiben vom 05.03.2004 (Bl. 15/16 d. A.) insbesondere mit der Begründung, dass eine zusätzliche Regelung bezogen auf ihre Generalverwaltung keinen wesentlichen Mehrwert stifte, abgelehnt hatte, teilte der Betriebsrat wiederum mit Schreiben vom 19.03.2004 (Bl. 17/18 d. A.) mit, dass er beschlossen habe, dass die Angelegenheit durch eine Einigungsstelle entschieden werden solle, für die jeweils drei Beisitzer vorgesehen seien.