LAG Hamburg - Beschluss vom 13.01.1999
4 TaBV 9/98
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1999, 221
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 13/98

Einigungsstelle: Anzahl der Beisitzer

LAG Hamburg, Beschluss vom 13.01.1999 - Aktenzeichen 4 TaBV 9/98

DRsp Nr. 2002/3518

Einigungsstelle: Anzahl der Beisitzer

Maßgebend für die Anzahl der Beisitzer sind jedenfalls zunächst die Schwierigkeit des Streitgegenstandes und die zur Beilegung der Streitigkeit notwendigen Fachkenntnisse und betriebspraktischen Erfahrungen. So kann insbesondere bei schwierigen oder komplexen Streitfällen, bei denen besondere Fachkenntnisse gefordert werden oder bei Streitfällen mit weitreichenden Auswirkungen eine höhere Beisitzerzahl geboten sein. Die erforderliche Anzahl der Beisitzer kann auch davon abhängen, ob das Einigungsstellenverfahren mehrere Arbeitnehmergruppen, Abteilungen oder Betriebe oder nur einen sehr begrenzten personellen oder betrieblichen Bereich betrifft.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1.), Betriebsrat im Betrieb der Beteiligten zu 2.), begehrt im Verfahren gemäß § 98 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle zur Einführung und Anwendung eines EDV-gestützten Redaktionssystems. Im Beschwerdeverfahren ist nur noch die Zahl der Beisitzer streitig.