LAG München - Beschluss vom 15.07.1991
4 TaBV 27/91
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2528
DB 1991, 2678
LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr. 38
NZA 1992, 185
ZTR 1992, 40

Einigungsstelle: Anzahl der Mitglieder

LAG München, Beschluss vom 15.07.1991 - Aktenzeichen 4 TaBV 27/91

DRsp Nr. 2001/14647

Einigungsstelle: Anzahl der Mitglieder

1. Bei der Festsetzung der Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle nach dem BetrVG muß das Gericht von sachlichen Kriterien ausgehen und dabei vornehmlich die Eigenart und Schwierigkeiten der Materie, deren Bedeutung für die Beteiligten, die Größe und die besonderen Verhältnisse des Betriebes sowie die Arbeitsfähigkeit und Kosten der Einigungsstelle berücksichtigen.2. Im Regelfall ist die Besetzung einer Einigungsstelle mit zwei Beisitzern jeder Seite angebracht, zweckmäßig und ausreichend.3. Soll die Einigungsstelle die Arbeitszeit und Gleitzeit regeln, so genügt regelmäßig auch unter Berücksichtigung des Sachkundeerfordernisses die Besetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern, weil auch der Betriebsrat durch die Bestellung eines Betriebsratsmitglieds und eines Rechtsanwalts oder eines Gewerkschaftssekretärs die erforderliche Sachkunde gewährleisten kann.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle.

Der Antragsteller, der Betriebsrat des Münchner Betriebes der Beteiligten zu 2), hat die Bildung einer Einigungsstelle für eine Betriebsvereinbarung über eine Arbeitszeit- und Gleitzeitordnung verlangt. Er hat beantragt: