»1. Die Einigungsstelle hat im Rahmen des § 109BetrVG entgegen der in der Literatur herrschenden Meinung eine Ermessensentscheidung zu treffen. 2. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Einigungsstelle auch zu beurteilen, inwieweit sich der Arbeitgeber gegenüber einem Auskunftsbegehren der Arbeitnehmerseite auf die Gefährdung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses des Unternehmens berufen kann. 3. Der Spruch der Einigungsstelle des § 109BetrVG kann von den Arbeitsgerichten inhaltlich nur daraufhin überprüft werden, ob er sich im Ergebnis innerhalb der Grenzen des der Einigungsstelle zustehenden Ermessensspielraums gehalten hat. Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Einigungsstelle ihren Spruch u.U. mit fehlerhaften Überlegungen begründet hat. 4. Es bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, ob der Arbeitgeber ein Geheimhaltungsinteresse i.S.v. § 106 Abs. 2BetrVG darauf stützen darf, dass er in seiner Verhandlungsposition bei Tarifverhandlungen geschwächt werden könne, weil Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bzw. (Gesamt-) Betriebsrats zugleich der gewerkschaftlichen Tarifkommission angehören.«