LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.2003
9 Ta BV 40/03
Normen:
BetrVG § 76a Abs. 2, 3 ; BetrVG § 33 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach am Main - 6 BV 7/01 - 18.11.2002,

Einigungsstelle; Beisitzer; Vergütung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 9 Ta BV 40/03

DRsp Nr. 2004/17899

Einigungsstelle; Beisitzer; Vergütung

»1. Der betriebsfremde, aber Unternehmensangehörige Beisitzer einer Einigungsstelle auf Betriebsebene hat nach § 76 a Abs. 2 BetrVG einen Vergütungsanspruch. 2. Auf das konkrete Bestreiten des Arbeitgebers hin hat der den Vergütungsanpruch geltend machende Beisitzer im Beschlussverfahren Einzelheiten zum ordnungsgemäßen Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses über seine Bestellung vorzutragen.«

Normenkette:

BetrVG § 76a Abs. 2, 3 ; BetrVG § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Vergütung als Einigungsstellenbeisitzer.

Der Arbeitgeber betreibt mehrere D im Bundesgebiet, darunter eines in A und eines in M. Der Antragssteller ist im D A beschäftigt und dort gleichzeitig Vorsitzender des Betriebsrates.

Am 21. Juni 2001 verhandelte der Betriebrat des D M im Rahmen einer Einigungsstelle mit der Arbeitgeberin in N über den Einsatz D im H. Der Antragsteller war Beisitzer dieser Einigungsstelle, die unter dem Vorsitz eines Richters am Arbeitsgericht stattfand. Als Vergütungsanspruch macht der Antragsteller 7/10 des mit dem Einigungsstellenvorsitzenden vereinbarten Honorars geltend. Der Antragsteller stellte der Arbeitgeberin den Vergütungsbetrag in Höhe von DM 2.800,00 (= EUR 1.431,62) in Rechnung. Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung der Rechnung ab.