Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Vergütung als Einigungsstellenbeisitzer.
Der Arbeitgeber betreibt mehrere D im Bundesgebiet, darunter eines in A und eines in M. Der Antragssteller ist im D A beschäftigt und dort gleichzeitig Vorsitzender des Betriebsrates.
Am 21. Juni 2001 verhandelte der Betriebrat des D M im Rahmen einer Einigungsstelle mit der Arbeitgeberin in N über den Einsatz D im H. Der Antragsteller war Beisitzer dieser Einigungsstelle, die unter dem Vorsitz eines Richters am Arbeitsgericht stattfand. Als Vergütungsanspruch macht der Antragsteller 7/10 des mit dem Einigungsstellenvorsitzenden vereinbarten Honorars geltend. Der Antragsteller stellte der Arbeitgeberin den Vergütungsbetrag in Höhe von DM 2.800,00 (= EUR 1.431,62) in Rechnung. Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung der Rechnung ab.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|