LAG Köln - Beschluß vom 02.09.1999
10 TaBV 44/99
Normen:
BetrVG § 85 Abs. 2 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 120/99

Einigungsstelle, Beschwerde, offensichtliche Unzuständigkeit

LAG Köln, Beschluß vom 02.09.1999 - Aktenzeichen 10 TaBV 44/99

DRsp Nr. 2000/2149

Einigungsstelle, Beschwerde, offensichtliche Unzuständigkeit

»Die Einrichtung einer Einigungsstelle über die Berechtigung einer Beschwerde des Arbeitnehmers nach § 85 II 1 BetrVG kommt wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht in Betracht, wenn aus dem mit der Beschwerde gerügten Sachverhalt ein individualrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers hergeleitet werden kann (§ 85 II 3 BetrVG). Die Einigungsstelle hat auch nicht über vermeintliche Rechtsansprüche zu befinden.«

Normenkette:

BetrVG § 85 Abs. 2 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 120/99