LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.09.1992 - Aktenzeichen 4 TaBV 114/92
DRsp Nr. 2002/6570
Einigungsstelle: Besetzung
1. In der Regel ist es angemessen, die betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle mit je 2 Beisitzern zu besetzen.2. Von dieser "Regelbesetzung" kann durchaus nach oben oder unten abgewichen werden, wenn in der Einigungsstelle eher einfache oder doch schwierigere Angelegenheiten zur Regelung anstehen. Im übrigen ist auch auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Einigungsstelle Rücksicht zu nehmen (was eher gegen eine größere Zahl von Beisitzern spricht). Schließlich kann auch die Bedeutung der Angelegenheit für den betroffenen Betrieb eine Rolle spielen.