LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.12.1992
4 TaBV 103/92
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1, BetrVG § 76 Abs. 2 § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 25
LAGE § 85 BetrVG 1972 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 11.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 11/92

Einigungsstelle: Bildung - Zuständigkeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 4 TaBV 103/92

DRsp Nr. 2001/14572

Einigungsstelle: Bildung - Zuständigkeit

1. Im Rahmen des Verfahrens nach § 98 ArbGG 1979 ist die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit der Einigungsstelle unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens oder Fehlens eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts zu prüfen. Der Prüfungsmaßstab ist gegenüber dem allgemeinen Rechtsmissbrauch ein eigenständiger, wenn auch mit geringerer Prüfungstiefe. 2. Über die Berechtigung einer Beschwerde des Arbeitnehmers kann die Einigungsstelle durch bindenden Spruch nicht entscheiden, wenn mit der Beschwerde ein Rechtsanspruch geltend gemacht wird.