LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.12.1997
12 TaBV 61/97
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1 § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 § 87 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 90
BetrAV 1998, 224
DB 1998, 933
FA 1998, 190
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 31
NZA-RR 1998, 319
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 05.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 36/97

Einigungsstelle: Einsetzung - Voraussetzungen - Eingriff in die sog. erdiente Dynamik einer betrieblichen Versorgungsregelung - Darlegungslast

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 12 TaBV 61/97

DRsp Nr. 2002/8408

Einigungsstelle: Einsetzung - Voraussetzungen - Eingriff in die sog. erdiente Dynamik einer betrieblichen Versorgungsregelung - Darlegungslast

1. Die Offensichtlichkeitsprüfung im Bestellungsverfahren nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG betrifft allein die Rechtsfrage, ob die vom Betriebsrat oder vom Arbeitgeber gewünschte Regelung der Mitbestimmung unterliegt. Der Sachverhalt, der die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen bzw. einer mitbestimmten Regelung zugänglich sein soll, ist von Amts wegen zu erforschen (LAG Düsseldorf vom 21.08.1987, 9 TaBV 132/96, NZA 1988, 211 ff.; Hennige, Das Verfahrensrecht der Einigungsstelle, 1996, 91 ff.). 2. Zu dem festzustellenden Sachverhalt gehören auch tatsächliche Gegebenheiten mit wertenden oder prognostischen Elementen. Will der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen (Verhinderung einer langfristigen Substanzgefährdung des Unternehmens) durch Betriebsvereinbarung in die sog. erdiente Dynamik einer betrieblichen Versorgungsregelung eingreifen, und beantragt er dazu die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden, ist das tatbestandliche Vorliegen der Gründe nach § 83 Abs. 1 ArbGG zu ermitteln. Im Streitfall hat der Arbeitgeber als Antragsteller die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage maßgeblichen konkreten Tatsachen vorzutragen.

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 1 § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 § 87 ;