LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.12.1998
1 TaBV 74/98
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 2 Abs. 1 § 74 Abs. 1 Satz 2 §§ 76 § 111 Satz 2 Nr. 2 § 112 Abs. 2 Satz 2 § 113 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 1999, 9
FA 1999, 231
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 35
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 29.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/98

Einigungsstelle: Regelungsgegenstand - offensichtliche Unzuständigkeit

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.1998 - Aktenzeichen 1 TaBV 74/98

DRsp Nr. 2002/3959

Einigungsstelle: Regelungsgegenstand - offensichtliche Unzuständigkeit

1. Für die Einleitung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG genügt es, daß Betriebsrat und Arbeitgeberin wissen, worum es bei den Verhandlungen gehen soll. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite frei zu entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. 2. Hält ein Betriebspartner die förmliche Aufnahme von Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle an, so ist diese nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 BetrVG 1972 noch nicht erfüllt worden ist.

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 2 Abs. 1 § 74 Abs. 1 Satz 2 §§ 76 § 111 Satz 2 Nr. 2 § 112 Abs. 2 Satz 2 § 113 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Einigungsstelle zum Abschluß eines Interessenausgleichs einzurichten ist.

Die antragstellende Arbeitgeberin (Bet. zu 1) betreibt ein Möbelhaus. Antragsgegner (Bet. zu 2) ist der in ihrer Niederlassung gebildete Betriebsrat.