I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Einigungsstelle zum Abschluß eines Interessenausgleichs einzurichten ist.
Die antragstellende Arbeitgeberin (Bet. zu 1) betreibt ein Möbelhaus. Antragsgegner (Bet. zu 2) ist der in ihrer Niederlassung gebildete Betriebsrat.
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