LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.09.1991
12 TaBV 73/91
Normen:
BetrVG § 76a Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 94
LAGE § 76a BetrVG 1972 Nr. 6
NZA 1992, 469
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 18.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 58/90

Einigungsstelle: Vergütung der Beisitzer

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 12 TaBV 73/91

DRsp Nr. 2001/14584

Einigungsstelle: Vergütung der Beisitzer

1. Ein "Zwang" zur Beisitzer-Vergütung "nach individuell zu handhabenden Kriterien" ist vom Zwecke des § 76a BetrVG nicht gedeckt. 2. Vielmehr bleibt es insoweit im Kern bei der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Beisitzer seinen Honoraranspruch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und an billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB zu orientieren hat. 3. Eine 7/10-Beisitzer-Vergütung entspricht jedenfalls dann billigem Ermessen und den Erfordernissen des § 76a BetrVG, wenn sie sich an einer zeitaufwandsbezogenen Vorsitzenden-Vergütung, die der Arbeitgeber akzeptiert und abgerechnet hat, orientiert.

Normenkette:

BetrVG § 76a Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4 ; BGB § 315 ;
Vorinstanz: ArbG Offenbach, vom 18.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 58/90
Fundstellen
ARST 1992, 94
LAGE § 76a BetrVG 1972 Nr. 6
NZA 1992, 469