LAG München - Beschluss vom 11.01.1991
2 TaBV 57/90
Normen:
BetrVG § 76a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Satz 4, Satz 5 §§ 78 119 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AiB 1992, 49
AuR 1991, 382
BB 1991, 551
LAGE § 76a BetrVG 1972 Nr. 1
ZTR 1991, 172
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 17.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 16/90

Einigungsstelle: Vergütung der Beteiligten

LAG München, Beschluss vom 11.01.1991 - Aktenzeichen 2 TaBV 57/90

DRsp Nr. 2001/14649

Einigungsstelle: Vergütung der Beteiligten

1. Es kann eine - unter Umständen - gemäß § 119 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG mit Strafe bedrohte - Bevorzugung oder Benachteiligung von Mitgliedern einer betrieblichen Einigungsstelle (§ 78 BetrVG) darstellen, wenn dem Vorsitzenden und den nicht betriebsangehörigen Mitgliedern der Einigungsstelle extrem unterschiedliche Vergütungen gewährt werden, sofern sich die Differenzierung unter keinem der in § 76a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG angeführten Gesichtspunkte sachlich rechtfertigen lässt.2. Vergütet der Arbeitgeber die Tätigkeit eines Vorsitzenden, der durch die Mitwirkung in der Einigungsstelle keinen Verdienstausfall erleidet, mit einem bestimmten Betrag, so ist es dem Arbeitgeber verwehrt, im Streit über die Höhe der Vergütung eines betriebsfremden Mitglieds der Einigungsstelle geltend zu machen, die Vergütung des Vorsitzenden sei weit überhöht, der Bedeutung der Sache sei daher eine wesentlich niedrigere Vergütung der Tätigkeit der Einigungsstellenmitglieder angemessen.3. Beträgt die Vergütung des anwaltlichen Beisitzers einer Einigungsstelle weniger als 1/3 der dem Vorsitzenden gewährten Vergütung, so besteht eine Vermutung für einen Vorstoß gegen § 78 BetrVG.