LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.05.1991
6 TaBV 14/91
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 3, Abs. 4, § 76a Abs. 4 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 236
AuR 1992, 29
BB 1991, 2375
DB 1991, 1992
EzA § 76a BetrVG 1972 Nr. 4
LAGE § 76a BetrVG 1972 Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 15/90

Einigungsstelle: Vergütung des Beisitzers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.1991 - Aktenzeichen 6 TaBV 14/91

DRsp Nr. 2001/14692

Einigungsstelle: Vergütung des Beisitzers

1. Die Vergütung des außerbetrieblichen Einigungsstellenbeisitzers richtet sich gemäß § 76 Abs. 3 BetrVG auch bereits vor Erlass einer Vergütungsordnung nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 Sätze 3 - 5 BetrVG. Diese Grundsätze sind zugleich für die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung noch zu erlassende Rechtsverordnung maßgeblich; dies bedeutet jedoch nicht, dass sie erst mit dem Erlass dieser Verordnung Verbindlichkeit erlangten. 2. Die Vergütungsgrundsätze des § 76 Abs. 4 Sätze 3 - 5 BetrVG beschränken nicht die Vertragsfreiheit der Beteiligten. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, mit den Mitgliedern der Einigungsstelle Honorarvereinbarungen zu treffen, die auf anderen als den in § 76a Abs. 4 Sätze 3 - 5 BetrVG niedergelegten Kriterien beruhen. 3. a) Die Bestimmung des § 76a Abs. 4 Satz 4 BetrVG, nach der die Vergütung der Beisitzer niedriger zu bemessen ist als diejenige des Vorsitzenden, deutet auf den Willen des Gesetzgebers hin, die Vergütung der außerbetrieblichen Beisitzer in Abhängigkeit zur Vergütung des Vorsitzenden zu bringen und bestätigt damit die bisher in dieser Frage ergangene Rechtsprechung. Mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung beträgt die Höhe des Beisitzerhonorars 7/10 der Vorsitzendenvergütung.