LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.11.1991
4 TaBV 148/91
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 3 § 87 Abs. 1 § 98 ; BetrVG § 76 Abs. 2 §§ 112 § 112a ;
Fundstellen:
ARST 1992, 158
AuR 1992, 250
LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr. 39
NZA 1992, 853
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 04.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 9/91

Einigungsstelle: Voraussetzungen der Bildung - Erweiterung des Regelungsgegenstandes im Beschwerdeverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.11.1991 - Aktenzeichen 4 TaBV 148/91

DRsp Nr. 2001/14583

Einigungsstelle: Voraussetzungen der Bildung - Erweiterung des Regelungsgegenstandes im Beschwerdeverfahren

1. Jedem Beteiligten - Betriebsrat oder Arbeitgeber - steht es frei zu entscheiden, wann er die innerbetriebliche Beilegung einer Meinungsverschiedenheit in angemessener Zeit nicht mehr für erreichbar hält, das Scheitern der innerbetrieblichen Verhandlungen anzunehmen und dann die Bildung einer Einigungsstelle zu betreiben, wenn ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben und - insbesondere auch im Hinblick auf zeitliche Faktoren - die Annahme eines Scheiterns der Verhandlungen nicht ohne jeglichen Anlass erfolgt. 2. Es bestehen keine Bedenken, auf entsprechende Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren über die Erweiterung der Zuständigkeit der Einigungsstelle zu entscheiden oder eine weitere Einigungsstelle für einen anderen Gegenstand zu bilden, wenn die Gegenseite eingewilligt hat oder das sachdienlich erscheint. Voraussetzung ist jedoch immer, dass insoweit bereits ein innerbetrieblicher Verhandlungsversuch stattgefunden hat und von einem Scheitern der innerbetrieblichen Verhandlungen oder des Beilegungsversuchs bezüglich der Meinungsverschiedenheit ausgegangen werden kann.

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 3 § 87 Abs. 1 § 98 ; BetrVG § 76 Abs. 2 §§ 112 § 112a ;
Vorinstanz: ArbG Offenbach, vom 04.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 9/91
Fundstellen
ARST 1992, 158