LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.09.1992 - Aktenzeichen 4 TaBV 52/92
DRsp Nr. 2001/14575
Einigungsstelle: Voraussetzungen der Bildung
1. Die Beschwerde eines Arbeitnehmers nach § 84BetrVG kann nur dann zur Bildung einer Einigungsstelle wegen der Berechtigung der Beschwerde (§ 85BetrVG) führen, wenn die tatsächlichen Gründe für die Beschwerde, die sie veranlassenden Vorgänge oder Verhältnisse in einem Mindestmaß konkret angegeben sind. Die Kennzeichnung lediglich der Art der Benachteiligung, der ungerechten Behandlung oder sonstiger Beeinträchtigungen genügt i.d.R. nicht. Für die Bildung der Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2BetrVG i.V.m. § 98ArbGG ist dagegen nicht zu prüfen, ob die als die Beschwerde veranlassend angegebenen tatsächlichen Gründe auch wirklich vorliegen. Eine bereits erfolgte Abhilfe der Beschwerde steht der Bildung der Einigungsstelle nur entgegen, wenn offensichtlich der Grund für die Beschwerde vollständig ausgeräumt und dadurch die Beschwerde des Arbeitnehmers in der Sache selbst erledigt ist.
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