LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.1991 - Aktenzeichen 12 TaBV 10/91
DRsp Nr. 2002/6554
Einigungsstelle: Voraussetzungen für die Bildung
1. Für das Bestellungsverfahren nach den §§ 76 Abs. 2 Satz 2 und 3BetrVG, 98ArbGG ist nicht Voraussetzung, dass zwischen den Betriebspartnern Verhandlungen tatsächlich stattgefunden haben und dass diese gescheitert sind. Vielmehr reicht es aus, wenn sich eine der beiden Seiten auf Verhandlungen überhaupt nicht einlässt.2. Aus diesem Grunde entfällt das Rechtsschutzinteresse für das Bestellungsverfahren auch dann nicht, wenn die zunächst verhandlungsunwillige Seite während des laufenden Bestellungsverfahrens Verhandlungsbereitschaft signalisiert, indem sie den Entwurf einer Betriebsvereinbarung vorlegt.3. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn zwar das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass der für die Regelung durch die Einigungsstelle vorgesehene Fragenkomplex nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliege oder nicht in die Zuständigkeit der Einigungsstelle falle, diese Ansicht aber auf beachtliche Kritik gestoßen ist.