Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2013 -
I.
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG.
Die Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen des Bekleidungseinzelhandels mit bundesweit ca. 400 Filialen. Der Hauptsitz des Unternehmens befindet sich in Hamburg. In 106 Filialen sind Betriebsräte gewählt. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete 40-köpfige Gesamtbetriebsrat. Es besteht ein Wirtschaftsausschuss.
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