LAG Hamburg - Beschluss vom 12.06.2013
6 TaBV 9/13
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 106 Abs. 2; BetrVG § 109 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 9/13

Einigungsstelle zu Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über ein Auskunftsverlangen des WirtschaftsausschussesOffensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Klärung des arbeitgeberseitigen Auskunftsverhaltens in der Vergangenheit

LAG Hamburg, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 6 TaBV 9/13

DRsp Nr. 2014/4342

Einigungsstelle zu Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Klärung des arbeitgeberseitigen Auskunftsverhaltens in der Vergangenheit

1. Vor der Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens nach § 109 Satz 1 BetrVG muss die konkrete gewünschte Information vergeblich vom Betriebsrat verlangt worden sein. 2. Die Frage, ob der Arbeitgeber in der Vergangenheit korrekt auf Auskunftsverlangen reagiert hat, kann nicht Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens nach § 109 Satz 1 BetrVG sein.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2013 - 17 BV 9/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 106 Abs. 2; BetrVG § 109 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG.

Die Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen des Bekleidungseinzelhandels mit bundesweit ca. 400 Filialen. Der Hauptsitz des Unternehmens befindet sich in Hamburg. In 106 Filialen sind Betriebsräte gewählt. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete 40-köpfige Gesamtbetriebsrat. Es besteht ein Wirtschaftsausschuss.