LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.10.2013
1 TaBV 33/13
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbStättVO § 3a; ArbGG § 98; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 68/13

Einigungsstelle zu Maßnahmen der Wärmeentlastung in den Arbeitsräumen der Arbeitgeberin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 1 TaBV 33/13

DRsp Nr. 2013/23529

Einigungsstelle zu Maßnahmen der Wärmeentlastung in den Arbeitsräumen der Arbeitgeberin

1. Im Verfahren nach § 98 ArbGG muss der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle im Antrag hinreichend bestimmt bezeichnet sein, anderenfalls ist der Antrag wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.2. Der Antrag ist nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung zugänglich.3. Bei § 3 a ArbStättVO handelt es sich um eine hinreichend konkrete Rahmenvorschrift, bei deren Ausfüllung dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zusteht. Daher ist eine Einigungsstelle, die eine konkrete betriebliche Regelung zur Wärmeentlastung finden soll, nicht offensichtlich unzuständig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.06.2013 - 4 BV 68/13 - geändert. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand: Maßnahmen zur Wärmeentlastung in den Arbeitsräumen der Arbeitgeberin gemäß

§ 3 a ArbStättVO in Verbindung mit Ziff. 3.5 des Anhangs bei Überschreiten der Temperaturen von 26 °C, 30 °C und 35 °C wird der Richter am Arbeitsgericht Hamburg Dr. G. bestellt.

Die Anzahl der Beisitzer pro Seite wird auf 3 festgesetzt.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbStättVO § 3a; ArbGG § 98; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

1. 2.