Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Der Tenor der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist nicht zu weit geraten. Der Betriebsrat hat außerdem nunmehr auch ausdrücklich erklärt, dass die Einigungsstelle auch einen Urlaubsplan erstellen soll. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle hierfür ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG i.V.m. dessen Absatz 2.
2.
Aus der maßgeblichen gesetzlichen Regelung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) ergibt sich nicht, dass der Antrag des Betriebsrats auf Bildung einer Einigungsstelle erst zulässig sein soll, wenn er einen Regelungsvorschlag unterbreitet hat, der "betrieblich umsetzbar" ist. § 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG lässt es vielmehr genügen, dass eine "Meinungsverschiedenheit" "beigelegt" werden soll. Die weiteren Anforderungen der Beschwerdeführerin lassen sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 BetrVG herleiten oder aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus § 2 Abs. 1 BetrVG folgt im Gegenteil, dass der Arbeitgeber sich durchaus die "Arbeit" machen muss, auf den Vorschlag des Betriebsrats einzugehen.
3.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|