LAG Hamm - Beschluss vom 09.11.2009
10 TaBV 89/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; KSchG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 32/09

Einigungsstelle zur Betriebsänderung; offensichtliche Unzuständigkeit bei Nichterreichen des Schwellenwertes für geplante Entlassungen

LAG Hamm, Beschluss vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 89/09

DRsp Nr. 2010/8114

Einigungsstelle zur Betriebsänderung; offensichtliche Unzuständigkeit bei Nichterreichen des Schwellenwertes für geplante Entlassungen

1. Die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, wenn der Betriebsrat (jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung) kein Mitbestimmungsrecht nach § 111 BetrVG für sich in Anspruch nehmen kann. 2. Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist; Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, sind die Zahlen und Prozentangaben in § 17 KSchG. 3. Der Schwellenwert des § 17 KSchG ist nicht erreicht, wenn weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens noch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer davon ausgegangen werden kann, dass die Arbeitgeberin eine Betriebseinschränkung im Umfang von mehr als 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer geplant hat.