LAG München - Beschluss vom 19.05.2014
4 TaBV 6/14
Normen:
ArbGG § 91 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 6; ArbGG § 98 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 65/13

Einigungsstelle zur Erstellung einer GefährdungsbeurteilungSanktionslose Nichtbeachtung der Zustellungsfrist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zur Einrichtung einer EinigungsstelleUnzulässiger Antrag der Arbeitgeberin auf Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren des Beschlussverfahrens

LAG München, Beschluss vom 19.05.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 6/14

DRsp Nr. 2015/2789

Einigungsstelle zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung Sanktionslose Nichtbeachtung der Zustellungsfrist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zur Einrichtung einer Einigungsstelle Unzulässiger Antrag der Arbeitgeberin auf Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren des Beschlussverfahrens

1. Im Beschwerdeverfahren über arbeitsgerichtliche Entscheidungen im Beschlussverfahren schließen § 98 Abs. 2 Satz 3 und § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eine Zurückverweisung grundsätzlich aus. 2. Ein Verstoß gegen die dem Beschleunigungsgrundsatz dienende Vorschrift des § 98 Abs. 1 Satz 6 ArbGG, wonach der erstinstanzliche Beschluss innerhalb von vier Wochen ab Antragseingang zuzustellen ist, bleibt sanktionslos. 3. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 98 ArbGG fehlt nur dann, wenn keinerlei Versuch von Verhandlungen (Einigungsbemühungen) der Betriebsparteien unternommen wurden und ein sofortiger gerichtlicher Antrag damit als rechtsmissbräuchlich erscheint; letztlich ist es die Entscheidung der jeweiligen Betriebspartei, ob und wann sie tatsächlich stattgefundene Einigungsbemühungen subjektiv als gescheitert ansehen will, da ein objektiv ausgeschöpfter Verhandlungsanspruch (auch mangels Feststellbarkeit) nicht verlangt werden kann.