LAG München - Beschluss vom 13.07.2016
11 TaBV 59/16
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 162/16

Einigungsstelle zur Festsetzung von Methoden zur Ermittlung der stellenbezogenen Anforderungen .. im Groß- und Außenhandel in Bayern

LAG München, Beschluss vom 13.07.2016 - Aktenzeichen 11 TaBV 59/16

DRsp Nr. 2018/14650

Einigungsstelle zur „Festsetzung von Methoden zur Ermittlung der stellenbezogenen Anforderungen ..“ im Groß- und Außenhandel in Bayern

1. Bei der Erstellung von Stellenbeschreibungen ohne Bezug zu anderen betrieblichen Maßnahmen der Arbeitgeberin besteht regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. 2. Soll eine Einigungsstelle nicht dazu dienen, den Betriebsrat bei der Erstellung von Stellenbeschreibungen tatsächlich zu beteiligen, sondern soll die Einigungsstelle vorgelagert lediglich die Methoden festlegen, mittels derer die Stellenbeschreibungen erstellt werden, nach denen dann die tarifvertragliche Einordnung zum Zwecke der Eingruppierung erfolgen soll, liegt eine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht vor. 3. Die Zuordnung einzelner Beschäftigter zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung als einer personenbezogenen Einzelmaßnahme gemäß § 99 BetrVG ist von der personenunabhängigen Bewertung von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten zu unterscheiden.