LAG Hamm - Beschluss vom 17.10.2011
10 TaBV 69/11
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 30/11

Einigungsstelle zur Telearbeit bei unbegründetem Einwand der Arbeitgeberin zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates

LAG Hamm, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 69/11

DRsp Nr. 2011/22417

Einigungsstelle zur Telearbeit bei unbegründetem Einwand der Arbeitgeberin zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates

1. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite, frei darüber zu entscheiden, wann sie die Einrichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. 2. Der Offensichtlichkeitsmaßstab des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gilt auch für die Prüfung der Frage, ob das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht dem Gesamtbetriebsrat oder den einzelnen örtlichen Betriebsräten zusteht. 3. Für Regelungen über die Ordnung im Betrieb und die Arbeitszeit sind in aller Regel wegen der erforderlichen Sachnähe die Einzelbetriebsräte in den jeweiligen einzelnen Betrieben zuständig; Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG sind regelmäßig konkret betriebsbezogen. 4. Der bloße Wunsch der Arbeitgeberin nach einer betriebsübergreifenden Regelung begründet kein besonderes Kosten- oder Koordinierungsinteresse an der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 19.08.2011 – 4 BV 30/11 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § Abs. Nr. ;