LAG Hamm - Beschluss vom 07.07.2003
10 TaBV 85/03
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 111 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 637
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 29/03

Einigungsstellenbesetzung, offensichtliche Unzuständigkeit, Betriebsänderung, Personalabbau in Wellen

LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 85/03

DRsp Nr. 2003/11130

Einigungsstellenbesetzung, offensichtliche Unzuständigkeit, Betriebsänderung, Personalabbau in Wellen

»Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG, das lediglich die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle überprüft und einem besonderen Beschleunigungsgrundsatz unterliegt, kann vom Antragsgegner nicht gleichzeitig die Feststellung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle beantragt werden.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 111 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Der Arbeitgeber produziert in seinem Betrieb Bäckereimaschinen und beschäftigt ca. 200 Mitarbeiter.

Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat, der aus neun Personen besteht.

Mit Schreiben vom 02.07.2002 (Bl. 10 ff.d.A.) wandte sich der Arbeitgeber wegen eines Auftragseinbruchs an den Betriebsrat und übermittelte diesem einen Maßnahmenkatalog zur Stellungnahme. Im letzten Absatz dieses Maßnahmenkatalogs heißt es:

"Der verbleibende Einsparungsbetrag von 500 TEUR für 2002 muß durch Freisetzung von Mitarbeitern erfolgen. Diese Maßnahme muß in 2002 eingeleitet werden, um in 2003 voll ergebniswirksam zu werden, damit ab dem 1.1.2003 die Regelarbeitszeit wieder auf 35 Stunden erhöht werden kann.