LAG Hamm - Urteil vom 26.07.2004
10 TaBV 73/04
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 87 Abs. 1 Nr. 11 ; MTV Elektrohandwerk NRW § 15 ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 21.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 50/04

Einigungsstellenbesetzungsverfahren: offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle; Mitbestimmung bei der Unterbringung von auswärts eingesetzten Monteuren in Einzel- bzw. Doppelzimmern

LAG Hamm, Urteil vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 10 TaBV 73/04

DRsp Nr. 2004/14637

Einigungsstellenbesetzungsverfahren: offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle; Mitbestimmung bei der Unterbringung von auswärts eingesetzten Monteuren in Einzel- bzw. Doppelzimmern

(Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle bei Streit über Unterbringung von auswärts eingesetzten MonteurenDie Unterbringung auswärtiger Monteure in Einzel- oder Doppelzimmern kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betreffen; bei dieser Frage geht es mindestens auch um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 87 Abs. 1 Nr. 11 ; MTV Elektrohandwerk NRW § 15 ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die beteiligte Arbeitgeberin beschäftigt an ihrem Standort in D1xxxxxx ca. 235 Mitarbeiter. Ihr Betriebszweck ist im Wesentlichen die Herstellung und Installation elektrotechnischer Anlagen jeglicher Art, welche sie vorrangig in ganz Deutschland, gelegentlich auch im Ausland, durchführt. Vor diesem Hintergrund werden etwa 150 Beschäftigte des D4xxxxxxxx Betriebes wechselseitig auf auswärtigen Baustellen eingesetzt. Über den Einsatz der Monteure existiert eine Betriebsvereinbarung "Fernauslösung" vom 31.05.1983 (Bl. 6 d.A.). In Ziffer 1.4. dieser Betriebsvereinbarung ist geregelt: