LAG Hamm - Beschluss vom 15.12.2003
10 TaBV 164/03
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 2 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 BV 39/03 - 24.10.2003,

Einigungsstellenbesetzungsverfahren, Vermittlung durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes bei Betriebsänderung

LAG Hamm, Beschluss vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 164/03

DRsp Nr. 2004/1267

Einigungsstellenbesetzungsverfahren, Vermittlung durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes bei Betriebsänderung

»Das Vermittlungsverfahren durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes nach § 112 Abs. 2 BetrVG schließt die Anrufung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG nicht aus. Das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG ist fakultativ, es ist gegenüber dem Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG nicht vorgreiflich.«

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 2 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Der antragstellende Arbeitgeber stellt Küchenmöbel her und beschäftigte zuletzt ca. 90 Mitarbeiter.

Im Betrieb des Arbeitgebers ist ein Betriebsrat, der Beteiligte zu 2), gebildet.

Im Herbst 2003 trafen die Gesellschafter des Arbeitgebers die Entscheidung, den operativen Geschäftsbetrieb zum 31.03.2004 einzustellen und sämtlichen Arbeitnehmern zu kündigen, nachdem in den Jahren 2000, 2001 und 2002 Verluste in Höhe von 5,75 Millionen Euro, 3,2 Millionen Euro und 2,45 Millionen Euro aufgetreten waren und eine Vorschau für das Jahr 2003 einen Verlust in Höhe von 4,04 Millionen Euro ergab.