LAG Hamburg - Beschluss vom 23.06.2008
5 Ta 14/08
Normen:
ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 7/08

Einigungsstelleneinsetzungsverfahren; Kosten bei Zurücksetzung der Gegenstandsbeschwerde im Beschlussverfahren; Wertsetzung

LAG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 14/08

DRsp Nr. 2008/19850

Einigungsstelleneinsetzungsverfahren; Kosten bei Zurücksetzung der Gegenstandsbeschwerde im Beschlussverfahren; Wertsetzung

»1. In der Regel fehlen bei einem auf die Zuständigkeit der Einigungsstelle beschränkten Streit im Rahmen des § 98 ArbGG materielle oder immaterielle Anhaltspunkte, die bei der Wertfestsetzung eine Abweichung vom Hilfswert gebieten. 2. Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts löst auch bei einem zugrunde liegenden Beschlussverfahren eine Gebühr aus.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren ging es gemäß § 98 ArbGG um die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden nebst Beisitzern zum Thema Interessenausgleich bezüglich der Neustrukturierung am Standort H. der Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 1. hat rund 2400 Mitarbeiter, von denen ca. 340 in H. beschäftigt werden. Zwischen den Betriebsparteien war insbesondere die geplante Verlagerung des Bestandskreditgeschäfts von H. nach M. streitig.