I.
Im Ausgangsverfahren ging es gemäß § 98 ArbGG um die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden nebst Beisitzern zum Thema Interessenausgleich bezüglich der Neustrukturierung am Standort H. der Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 1. hat rund 2400 Mitarbeiter, von denen ca. 340 in H. beschäftigt werden. Zwischen den Betriebsparteien war insbesondere die geplante Verlagerung des Bestandskreditgeschäfts von H. nach M. streitig.
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