»1. Die Anfechtung eines Spruches der Einigungsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. 2. Solange keine die Unwirksamkeit des Spruches feststellende gerichtliche Entscheidung vorliegt, kommt daher auch ein Antrag des Betriebsrats auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Betracht, mit der die Vollziehung des Spruches durchgesetzt werden soll. 3. Eine einstweilige Verfügung auf Auskunftserteilung kann jedoch, da eine einmal erteilte Auskunft nicht rückgängig zu machen ist, nur ganz ausnahmsweise erlassen werden, nämlich wenn die sofortige Auskunftserteilung für den Gläubiger von existentieller Bedeutung ist oder ihm ohne die Auskunftserteilung zumindest ein gravierender und endgültiger Rechtsverlust droht, ohne daß dem annähernd gleichwertige Interessen der Gegenseite gegenüberstünden.«
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