LAG Köln - Beschluß vom 20.04.1999
13 Ta 243/98
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 ; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1204
Vorinstanzen:
ArbG Bonn - 4 BV Ga 14/98. -,

Einigungsstellenspruch; einstweilige Verfügung; Auskunft

LAG Köln, Beschluß vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 13 Ta 243/98

DRsp Nr. 2000/2124

Einigungsstellenspruch; einstweilige Verfügung; Auskunft

»1. Die Anfechtung eines Spruches der Einigungsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. 2. Solange keine die Unwirksamkeit des Spruches feststellende gerichtliche Entscheidung vorliegt, kommt daher auch ein Antrag des Betriebsrats auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Betracht, mit der die Vollziehung des Spruches durchgesetzt werden soll. 3. Eine einstweilige Verfügung auf Auskunftserteilung kann jedoch, da eine einmal erteilte Auskunft nicht rückgängig zu machen ist, nur ganz ausnahmsweise erlassen werden, nämlich wenn die sofortige Auskunftserteilung für den Gläubiger von existentieller Bedeutung ist oder ihm ohne die Auskunftserteilung zumindest ein gravierender und endgültiger Rechtsverlust droht, ohne daß dem annähernd gleichwertige Interessen der Gegenseite gegenüberstünden.«

Normenkette: