BAG - Beschluss vom 07.05.2019
1 ABR 54/17
Normen:
GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 28; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 3; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 5; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 2 und S. 3 Nr. 6; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 236 Abs. 1 S. 2; SGB III § 147 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 241
ArbRB 2019, 302
ArbRB 2019, 385
ArbRB 2019, 386
ArbRB 2019, 387
AuR 2019, 434
BB 2019, 1971
BB 2019, 2043
EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 59
EzA-SD 2019, 14
NZA 2019, 1295
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 3/17
ArbG Hamburg, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 23/16

Einigungsstellenspruch und Grenzen der Ermessensausübung der EinigungsstelleGestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Einigungsstelle beim Ausgleich oder Abmildern von Nachteilen durch eine BetriebsänderungSachliche Rechtfertigung einer Altersbenachteiligung beim Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von den SozialplanleistungenKein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs bei Nichthinzuziehung eines vom Betriebsrat benannten Sachverständigen zum Einigungsstellenverfahren

BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 54/17

DRsp Nr. 2019/11894

Einigungsstellenspruch und Grenzen der Ermessensausübung der Einigungsstelle Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Einigungsstelle beim Ausgleich oder Abmildern von Nachteilen durch eine Betriebsänderung Sachliche Rechtfertigung einer Altersbenachteiligung beim Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von den Sozialplanleistungen Kein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs bei Nichthinzuziehung eines vom Betriebsrat benannten Sachverständigen zum Einigungsstellenverfahren

Orientierungssätze: 1. Für die Frage, ob die Einigungsstelle die ihr gezogenen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, kommt es nur auf den Inhalt des von ihr gefassten Spruchs und damit auf die getroffene Regelung, nicht jedoch darauf an, ob die von ihr angenommenen Erwägungen zutreffend sind (Rn. 18). 2. Die Entscheidung, ob und welche Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer durch die Sozialplanleistungen ganz oder teilweise ausgeglichen und welche lediglich gemildert werden sollen, liegt im Ermessen der Einigungsstelle. Hierbei verfügt sie - ebenso wie die Betriebsparteien - über einen Gestaltungsspielraum. Zudem kommt ihr bei der Bestimmung der ausgleichsbedürftigen Nachteile ein Beurteilungsspielraum zu (Rn. 20, 22).