LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.06.2006
5 TaBV 14/06
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1 § 76 Abs. 2 Satz 2 § 87 Abs. 1 ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 6/06

Einigungsstellenverfahren bei Einführung neuer Montagerichtlinien und nicht erkennbarer Verhandlungsbereitschaft der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 5 TaBV 14/06

DRsp Nr. 2007/2729

Einigungsstellenverfahren bei Einführung neuer Montagerichtlinien und nicht erkennbarer Verhandlungsbereitschaft der Arbeitgeberin

1. Das Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG dient dazu, in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten die stockende vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) unter Zuhilfenahme eines unparteiischen Einigungsstellenvorsitzenden schnell wieder in Gang zu bringen; das gerichtliche Bestellungsverfahren ist deshalb darauf angelegt, bei Konflikten die Errichtung einer Einigungsstelle zu beschleunigen und jede weitere Verzögerung von Verhandlungen zu vermeiden.2. Soweit es um die Verhandlungspflicht der Betriebspartner vor Anrufung der Einigungsstelle oder Einleitung eines gerichtlichen Bestellungsverfahren geht, gilt nicht nur der Grundsatz "wer Verhandlungen blockiert, kann die Einigungsstelle nicht verhindern" sondern auch der Grundsatz "wer Verhandlungen für aussichtslos hält, kann die Einrichtung einer Einigungsstelle beantragen"; nur eine solche Sichtweise wird dem das ganze Betriebsverfassungsrecht bestimmenden Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gerecht.