LAG Hamm - Beschluss vom 14.05.2014
7 TaBV 31/14
Normen:
GewO § 107 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/14

Einigungsstellenverfahren für TrinkgelderVerteilung von Zuwendungen durch KundenFragen der betrieblichen Lohngestaltung und Einigungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 7 TaBV 31/14

DRsp Nr. 2014/10654

Einigungsstellenverfahren für Trinkgelder Verteilung von Zuwendungen durch Kunden Fragen der betrieblichen Lohngestaltung und Einigungsstelle

Eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Verteilung von Trinkgeldern“ ist offensichtlich unzuständig.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.04.2014 – 3 BV 13/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Betriebsrats abgewiesen wird.

Normenkette:

GewO § 107 Abs. 3 S. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand der Verteilung von Zuwendungen durch Kunden, die die Beteiligten vorwiegend als "Trinkgelder" bezeichnen.