Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.04.2014 –
A.
Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand der Verteilung von Zuwendungen durch Kunden, die die Beteiligten vorwiegend als "Trinkgelder" bezeichnen.
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